Stärkung der Passagierrechte
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Februar 2010 die Rechte der Passagiere entscheidend gestärkt. Nunmehr sind die Fluggesellschaften verpflichtet, im Falle einer mehr als dreistündigen Verspätung ihren Passagieren pauschale Ausgleichszahlungen in Höhe von
€ 250,– bei Flügen bis 1.500 km
€ 400,– bei Flügen bis 3.500 km
€ 600,– bei Flügen über 3.500 km
zu bezahlen. Lediglich bei Vorliegen von besonderen Umständen (beispielsweise Unwetter, Sabotage oder Streik von Fluglotsen) entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung der Entschädigung.
Diese Regelung gilt nicht nur für zukünftige Flüge, sondern auch für alle Flüge, die seit dem 17. Februar 2005 verspätet gewesen sind.
Mit Entscheidung vom 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären, als unwirksam angesehen. Damit können Passagiere, die beispielsweise einen gebuchten Hinflug entgegen der ursprünglichen Planung nicht wahrnehmen konnten und denen dann die Teilnahme am Rückflug verweigert wurde, Ersatz der Kosten für einen neues Flugticket und unter Umständen Schadensersatz wegen Nichtbeförderung verlangen. Für die Vergangenheit dürften auch die Fälle der Beförderungsverweigerung wegen des so genannten Cross-Ticketings und Cross-Border-Ticketings zum Schadensersatz führen.
Ansprüche bei Flugausfällen und Verspätungen wegen Aschewolke über Europa.,
Passagiere, deren Flüge wegen der Aschewolke annulliert oder verspätet durchgeführt wurden, haben Ansprüche auf so genannte Betreuungsleistungen nach der EU-Verordnung 261/2004. Zu den Betreuungsleistungen, die von den Fluggesellschaften anzubieten sind, zählen Getränke, Verpflegung und nötigenfalls Hotelzimmer. Viele Fluggesellschaften verweigerten unter Berufung auf „höhere Gewalt“ die Bereitstellung dieser Leistungen. Passagiere, die sich auf eigene Kosten verpflegt und gegebenenfalls Hotelübernachtungen in Anspruch genommen haben, können von der Fluggesellschaft Ausgleich der tatsächlich entstandenen Auslagen verlangen. Allerdings beharren viele Fluggesellschaften auf ihrem Standpunkt, dass sie zu keinerlei Betreuungsleistungen verpflichtet waren. In diesen Fällen hilft nur die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Forderung.
Selbstverständlich sind auch unmittelbare Beauftragungen über das Eingabefeld möglich. Gerichtsstand für Klagen gegen Luftfahrtunternehmen ist in vielen Fällen Frankfurt. Mandate können aus dem gesamten Bundesgebiet und auch von ausländischen Passagieren angenommen werden.